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Nach DIN 1055 (Nutzlasten, A3) darf ich die Nutzlasten von Holzbalkendecken (qk=2,00 kN/qm, ohne "Querverteilung") zur Weiterleitung auf Stützende Bauteile (z.B. Pfetten) auf 1,50 kN/qm abmindern. Soweit klar !
Aber: Gilt diese Abminderung auch schon für den Anschlußnachweis !
Daß ich den Anschluß normalerweise für 2,00 kN/qm bemesse ist logisch, aber hier geht es um ein Bestandprojekt: Eine Kehlbalkenlage wurde an eine Mittelpfette angehängt, jetzt soll ich überprüfen ob der Anschluß funktioniert.
Falls es dazu Auslegungshinweise gibt bitte ich um Mitteilung, vielen Dank !
die Lastenabminderung gilt nur für den Lastenabtrag, denn es wäre unlogisch den Balken f.d. richtige Last nach DIN zu bemessen und den Anschluss nicht für diese (richtige) Last auszulegen.
Hallo Jürgen, die Abminderung um 0,50 KN/m² bei Decken "ohne ausreichende Querverteilung" ist ja nichts neues. Den Anschluß (z.B. Balkenschuhe, Anker etc.) bemesse ich immer für q = 2,00 KN/m², die Weiterleitung auf stützende Bauteile (Balken, Stützen) dann für 2,00-0,50 KN/m².
Aber welchen Sinn würde es machen, den Anschluß schon für die Abgeminderte Last zu bemessen und das Bauteil (also den Balken) für "voll" Last. Wenn der Anschluß schon bei einer Last von > 1,50 KN/m² versagt, bringt es nichts den Balken für 2,00 KN/m² zu bemessen.
Weiteres ist mir aber auch nicht bekannt.
Klaus Meyer
OH : Da war galapeter... schneller, hatte aber die gleiche Meinung
der Anschluß, den ich nachweisen muß, wurde 1970 für 1,00 kN/qm gerechnet. Der Dachraum hat zu 1/3 der Grundfläche mehr als 1,80 m, (aber max 2,25 m) wurde aber nie als Wohnraum genehmigt, könnte aber als Wohnraum genutzt werden.. Das ganze ist im Moment bei den Rechtsanwälten, daher brauch ich noch ein paar Hintergrund-Infos aus 1970.
Der Gerichtsgutachter stellt sich auf den Standpunkt, daß dieser Raum (auch als Dachboden ohne Wohnnutzung) zumindest im Breich über 1,80 m mit 2,00 kN/qm gerechnet werden muß. Das sehe ich anders ! Ich bin der Meinung (und so verstehe ich auch die VPI-Mitteilung von Heiko, DANKE !!!), daß der GESAMTE Raum nur mit 1,00 kN/qm gerechnet werden muß, da er nach Baurecht (ein Dachraum muß mind. die Hälfte der Fläche über 2,30 m haben) niemals Wohnraum werden könnte.
so wie der Gerichtsgutachter würde ich auch die Sache sehen.
Nach älteren Vorschriften zur Deckenbelastung wird einmal unterschieden zwischen -1.--Spitzböden mit einer lichten Höhe <=2,00 m *---) ... dann p=1,00 KN/m² *) Mitteilung Inst. für Bautechnik 1972 Nr. 4 (habe ich aber leider zur Zeit nicht zur Hand) und dann -2.--Wohnräume "ohne ausreichende Querverteilung der Lasten"--- UND ---Dachbodenräume in Wohnhäuser--- ... mit p=2,00 KN/m².Weiterhin ist dann noch zu berücksichtigen, daß lediglich eine Abminderung um 0,50 KN/m² bei ---Wohnräume "ohne ausreichende Querverteilung der Lasten"--- zugelassen werden kann.
Also würde nach Ihren Angaben eine Last von 1,00 KN/m² für die ehem. Dachbodenfläche (h rd. 2,00 m, ps. die 25 cm bis auf max:2,25 m hat man vermutlich nicht so streng angesehen)ausreichend sein. Wenn es ein Dachboden mit h>2,00 m gewesen wäre, hätte man eine Last von 2,00 KN/m² anzetzen müssen aber dann ohne Abminderung um 0,50 KN/m².
Also eigentlich sehe ich das auch strenger wie der Gutachter ! Die p=1,0kN/m² sind nach den Prüfern nur bis zu einer (lichten) Höhe von 0,80m unter dem Dach möglich ... (siehe Anlage: Koordinierungsausschuß der Prüfing. Hessen, mitteilung B04, Januar 1986)
Wg. ihrem Fall: DIN 1055, Blatt3, Ausgabe Februar 1951 kannte bei Spitzböden nur eine Verkehrslast von 1,0kN/m². Der Zusatz mit "bedingt begehbar" der 71-er Ausgabe fehlte da noch. Die Mitteillung vom Inst. f. Bautechnik von 1972 gab´s noch nicht. (Das später mit den 2m bis OK First wurde schon ernst genommen). Also der Statiker von 1970 hat nichts falsch gemacht. Auch wenn ein nicht genehmigter Wohnraum reinpasst.
Zusammenfassend: Nach heutiger Rechtslage muß jeder "begehbare" Spitzboden komplett mit 2,00 kN/qm gerechnet werden. Wobei "begehbar" heißt, daß zumindest in Teilbereichen des Raumes eine Höhe von 1,80 m nach DIN 1055-100-2006 (nicht 2,00 m !!) vorhanden sein muß. Bereiche unter 0,80 m Höhe dürfen aber mit 1,00 kN/qm abgemindert werden.
Nach Rechtslage von August 1970 (Erstellungsdatum der Statik) galt noch die DIN 1055-1951, und somit konnten alle "Spitzböden", also nicht als Wohnraum ausgewiesene Dachräume, komplett mit 1,00 kN/qm gerechnet werden.
Dh. der Statiker von 1970 hat alles richtig gemacht, die Verbindung brauchte nur für 1,00 kN/qm ausgelegt zu werden !
Hallo und guten Morgen, was zu diesem Thema inzwischen ausgeführt worden ist.... nicht ganz richtig. Mir liegt der "WEDLER" aus 1965 vor, der war immer so gut wie amtlich. Bei Bedarf Fax.-Nr. angeben.
in Büros und sonstigen Einheiten wurde unterschieden zwischen:
6.1.3.1 Decken und Spitzböden .................... 2,0 kN/qm 6.1.3.2 Spitzböden, bei denen das Hinaufschaffen größerer Lasten nicht möglich ist ................ 1,0 kN/qm
Hallo nochmal, es gab in Anno 1965 keine Höheneinschränkung im Ansatz der Verkehrslast für den Spitzboden. Wenn das Hinaufschaffen größerer Lasten nicht möglich war, galt p=1000 kp/m^2, bei der üblichen Einschubtreppe war dies gegeben, auch die PI haben es akzeptiert.
Hallo, hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Will mein Dachgeschoss ausbauen. Habe eine Holzbalkendecke. Balkenbreite 9cm, Höhe 22cm, länge 9Meter. Balkenabstand 70cm. Ich hoffe das diese Daten reichen.